118.300
CH-BS
§ 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
Zusammenarbeit der Parlamente
§ 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
1. In Staatsverträgen über Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften ist die Bildung von interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen zur Gewährleistung der parlamentarischen Oberaufsicht vorzusehen.
2. Die Büros des Landrats und des Grossen Rates arbeiten Empfehlungen für die Aufgaben und Vorgehensweise der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen aus.