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§ 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

Zusammenarbeit der Regierungsräte
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§ 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

1. Die Regierungsräte der beiden Kantone treffen sich regelmässig zu gemeinsamen Sitzungen.

2. Den Vorsitz führt die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident des jeweiligen Tagungskantons.

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