118.300
CH-BS
§ 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
Zusammenarbeit der Regierungsräte
§ 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
1. Die Regierungsräte der beiden Kantone treffen sich regelmässig zu gemeinsamen Sitzungen.
2. Den Vorsitz führt die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident des jeweiligen Tagungskantons.