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Art. 6 Übereinkommen zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Änderung des Grenzverlaufs im Gebiet St. Jakobs-Strasse, Brüglingerstrasse und Münchensteinerstrasse

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Art. 6 Übereinkommen zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Änderung des Grenzverlaufs im Gebiet St. Jakobs-Strasse, Brüglingerstrasse und Münchensteinerstrasse

1. Die Vereinbarung und der dazu gehörende Kantonsgrenzregulierungsplan werden in je zehn Exemplaren ausgefertigt.

2. Eine Ausfertigung ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

3. Die Vereinbarung tritt sofort in Wirksamkeit.

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