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Art. 9 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie

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Art. 9 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie

1. Die der Grenzverlegungen wegen entstehenden Kosten für die Herstellung der Vertragspläne, für die Absteckung und Vermarkung werden vom Kanton Basel-Stadt, vom Kanton Basel-Landschaft, von der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der Einwohnergemeinde Bottmingen je zu einem Viertel getragen.

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