Art. 8 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie
Art. 8 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie
1. Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die Parzelle 2104 des Grundbuchs Bottmingen zu Steuerzwecken nie höher zu veranlagen, als dies seitens des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Bottmingen in bezug auf das der Einwohnergemeinde der Stadt Basel gehörende Areal westlich der Predigerhofstrasse (im Plan Nr. 6702 mit Register Nr. Bottmingen 2544 bezeichnet) geschieht.
2. Die Parzellen 2104 des Grundbuchs Bottmingen und Bottmingen Register Nr. 2544 werden entsprechend den gegenseitigen regierungsrätlichen Zusicherungen nicht bebaut. Wenn hingegen Parzelle Bottmingen Register Nr. 2544 entgegen diesen Zusicherungen und entgegen dem Entwurf zur basellandschaftlichen Verordnung über die Katasterschätzung für die Kantons- oder Gemeindesteuern als Bauland versteuert werden muss, ist die Einwohnergemeinde der Stadt Basel berechtigt, sie überbauen zu lassen. Bis zum Erlass der genannten Verordnung über die Katasterschätzung werden die beiden Parzellen 2104 des Grundbuchs Bottmingen und Bottmingen Register Nr. 2544 als nicht bebaubares Land bewertet.