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Art. 7 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie

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Art. 7 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, beidseits der neuen Grenzen Umlegungen nach den für die Durchführung von Landumlegungen geltenden Grundsätzen durchzuführen mit der Massgabe, dass diejenigen Grundstücke, die infolge der Grenzverlegung in das Hoheitsgebiet des andern Kantons zu liegen kommen, im bisherigen Hoheitsgebiet neu zuzuteilen sind. Hievon ist die Parzelle 2104 des Grundbuches Bottmingen (Eigentümer Kanton Basel-Landschaft), die nach der Grenzverlegung im Hoheitsgebiet des Kantons Basel-Stadt verbleibt, ausgenommen.

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