Art. 6 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie
Art. 6 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie
1. Die Bau- und Strassenlinien gemäss Plan Nr. 6702 vom 1. Oktober 1952 des Stadtplanbüros Basel-Stadt werden von allen beteiligten Vertragsparteien (Kanton Basel-Stadt, Kanton Basel-Landschaft, Einwohnergemeinde der Stadt Basel, Einwohnergemeinde Bottmingen) als Grundlage für den gegenseitigen Anschluss der beidseitigen Strassennetze anerkannt, in der Meinung, dass Abänderungen der Bau- und Strassenlinien und der im Plan enthaltenen Grünzonen in einem Streifen von 60 m Breite beidseits den neuen Grenzen (Grenzstein Nr. 65 bis Grenzstein Nr. 70) der allseitigen Zustimmung der Vertragsparteien bedürfen.
2. Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und die Einwohnergemeinde Bottmingen verpflichten sich ferner, die im Plan Nr. 6702 vorgesehene Promenade längs des Rappenbodenweges zwischen der Oskar Frey-Strasse und dem Gemeindeholzweg anzulegen und zu unterhalten.