117.460
CH-BS
Art. 4 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie
Art. 4 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie
1. Die Vermarkung der neuen Grenzen erfolgt in Anwesenheit einer Vertretung des Gemeinderates Bottmingen und der Kantonsgeometer der beteiligten Kantone. Über die Vermarkung ist ein Protokoll in sechs Exemplaren auszufertigen und von sämtlichen Delegierten zu unterzeichnen. Dieses Protokoll geht in einem Exemplar an den Gemeinderat Bottmingen, in zwei Exemplaren an den Kanton Basel-Landschaft und in drei Exemplaren an den Kanton Basel-Stadt.
← Art. 3 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie
Kanton Basel-Stadt 117.460
Art. 5 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie →