Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
117.460 CH-BS

Art. 3 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie

1. Von seiten des Kantons Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden an den Kanton Basel-Landschaft zur Vereinigung mit dem basellandschaftlichen Kantonsgebiet und dem Banne Bottmingen abgetreten

a) eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 rot angelegt, von 11'604,0 m²,

b) eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 rot angelegt, von 250,0 m².

← Art. 2 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie Kanton Basel-Stadt 117.460 Art. 4 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →