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117.460 CH-BS

Art. 2 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie

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Art. 2 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie

1. Von seiten des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Bottmingen werden an den Kanton Basel-Stadt zur Vereinigung mit dem baselstädtischen Kantonsgebiet und mit dem Hoheitsgebiet der Einwohnergemeinde der Stadt Basel abgetreten

a) eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 gelb angelegt, von 6'848,0 m²,

b) eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 gelb angelegt, von 5'006,0 m².

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