117.460
CH-BS
Art. 10 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie
Art. 10 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie
1. Dieses Übereinkommen ist dreifach ausgefertigt worden; es unterliegt der Genehmigung der Einwohnergemeindeversammlung von Bottmingen, des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt und des Landrates des Kantons Basel-Landschaft und ist durch das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt für alle Vertragsparteien dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnis zu bringen. Das Übereinkommen tritt auf den Tag der letzten Genehmigung in Kraft.