Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
117.460 CH-BS

Art. 10 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie

1. Dieses Übereinkommen ist dreifach ausgefertigt worden; es unterliegt der Genehmigung der Einwohnergemeindeversammlung von Bottmingen, des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt und des Landrates des Kantons Basel-Landschaft und ist durch das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt für alle Vertragsparteien dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnis zu bringen. Das Übereinkommen tritt auf den Tag der letzten Genehmigung in Kraft.

← Art. 9 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie Kanton Basel-Stadt 117.460

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →