117.460
CH-BS
Art. 1 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie
Art. 1 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie
1. Der Verlauf der neuen Grenze wird durch die im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 eingetragenen Koordinaten der neuen Standorte der Grenzzeichen festgelegt.