Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.100 CH-BS

§ 97 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Einberufung

Kantonale Behörden - Grosser Rat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 97 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Einberufung

1. Der Grosse Rat wird von seinem Präsidenten oder seiner Präsidentin einberufen.

2. Er tagt, so oft es die Geschäfte erfordern.

3. Ausserordentlich wird er einberufen,

a) wenn ein Viertel der Mitglieder des Grossen Rates, der Regierungsrat oder beide Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen zusammen dies unter Angabe des vom Grossen Rat zu behandelnden in seine Zuständigkeit fallenden Geschäfts verlangen;

b) auf eigenen Beschluss, um das Gemeinwesen betreffende Fragen zu beraten oder sich über solche unterrichten zu lassen.

← § 96 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 98 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →