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§ 95 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Kommissionen

Kantonale Behörden - Grosser Rat
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§ 95 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Kommissionen

1. Der Grosse Rat bildet zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen.

2. Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.

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