111.100
CH-BS
§ 95 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Kommissionen
Kantonale Behörden - Grosser Rat
§ 95 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Kommissionen
1. Der Grosse Rat bildet zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen.
2. Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.