Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.100 CH-BS

§ 94 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Präsidium

Kantonale Behörden - Grosser Rat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 94 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Präsidium

1. Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten oder seine Präsidentin und seinen Statthalter oder seine Statthalterin für ein Jahr.

← § 93 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 95 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →