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§ 92 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Vorberatung

Kantonale Behörden - Grosser Rat
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§ 92 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Vorberatung

1. Der Grosse Rat beschliesst über Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Beschlüssen aufgrund

a) eines Ratschlags oder Berichts des Regierungsrates;

b) des Berichts einer Grossratskommission.

2. Keiner Vorberatung bedürfen verfahrensleitende Beschlüsse des Grossen Rates und der Beschluss über die Ergreifung des Kantonsreferendums.

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