111.100
CH-BS
§ 92 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Vorberatung
Kantonale Behörden - Grosser Rat
§ 92 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Vorberatung
1. Der Grosse Rat beschliesst über Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Beschlüssen aufgrund
a) eines Ratschlags oder Berichts des Regierungsrates;
b) des Berichts einer Grossratskommission.
2. Keiner Vorberatung bedürfen verfahrensleitende Beschlüsse des Grossen Rates und der Beschluss über die Ergreifung des Kantonsreferendums.