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CH-BS
§ 9 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Gleichstellung von Frau und Mann
Grundrechte und Grundrechtsziele
§ 9 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Gleichstellung von Frau und Mann
1. Frau und Mann sind gleichberechtigt.
2. Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
3. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen. Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben sowohl von Frauen als auch von Männern wahrgenommen werden.