Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.100 CH-BS

§ 9 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Gleichstellung von Frau und Mann

Grundrechte und Grundrechtsziele
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Gleichstellung von Frau und Mann

1. Frau und Mann sind gleichberechtigt.

2. Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

3. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen. Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben sowohl von Frauen als auch von Männern wahrgenommen werden.

← § 8 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 10 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →