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§ 89 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Wahlen

Kantonale Behörden - Grosser Rat
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§ 89 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Wahlen

1. Der Grosse Rat wählt auf Antrag seiner Kommission den Beauftragten oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen sowie die Richter und Richterinnen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

2. Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse übertragen.

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