111.100
CH-BS
§ 88 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Finanzbeschlüsse
Kantonale Behörden - Grosser Rat
§ 88 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Finanzbeschlüsse
1. Der Grosse Rat beschliesst
a) Ausgaben, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen,
b) das Budget,
c) über die Genehmigung der Staatsrechnung,
d) den Rahmen der Aufnahme von Fremdmitteln.
2. Bewilligt der Grosse Rat Mittel als gesamthafte Ausgabe oder in Form eines Globalbudgets, verbindet er diesen Beschluss mit einem Leistungsauftrag.