Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.100 CH-BS

§ 87 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Wichtige Verwaltungsakte

Kantonale Behörden - Grosser Rat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 87 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Wichtige Verwaltungsakte

1. Der Grosse Rat entscheidet über wichtige Verwaltungsakte, wo es das Gesetz vorsieht.

← § 86 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 88 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →