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§ 86 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Planung

Kantonale Behörden - Grosser Rat
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§ 86 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Planung

1. Der Grosse Rat wirkt in der vom Gesetz bezeichneten Weise an der regierungsrätlichen Gesamtplanung mit.

2. Er erlässt, genehmigt und behandelt Pläne, wo es das Gesetz vorsieht.

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