111.100
CH-BS
§ 86 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Planung
Kantonale Behörden - Grosser Rat
§ 86 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Planung
1. Der Grosse Rat wirkt in der vom Gesetz bezeichneten Weise an der regierungsrätlichen Gesamtplanung mit.
2. Er erlässt, genehmigt und behandelt Pläne, wo es das Gesetz vorsieht.