111.100
CH-BS
§ 85 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Verträge
Kantonale Behörden - Grosser Rat
§ 85 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Verträge
1. Der Grosse Rat genehmigt Verträge, wenn sie Gegenstände enthalten, die in seine Zuständigkeit fallen.
2. Bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, kann er den Regierungsrat durch seine Kommissionen begleiten und beraten.