Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.100 CH-BS

§ 85 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Verträge

Kantonale Behörden - Grosser Rat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 85 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Verträge

1. Der Grosse Rat genehmigt Verträge, wenn sie Gegenstände enthalten, die in seine Zuständigkeit fallen.

2. Bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, kann er den Regierungsrat durch seine Kommissionen begleiten und beraten.

← § 84 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 86 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →