111.100
CH-BS
§ 84 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Dringlichkeit
Kantonale Behörden - Grosser Rat
§ 84 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Dringlichkeit
1. Gesetze und Beschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Grosse Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst.
2. Auch gegen dringliche Gesetze und Beschlüsse kann das Referendum ergriffen werden. Geschieht dies, so werden sie mit Wirkung für die Zukunft hinfällig, wenn
a) die Referendumsabstimmung nicht innert eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes oder Beschlusses durchgeführt wird, oder
b) die Vorlage in der Volksabstimmung abgelehnt wird.