111.100
CH-BS
§ 82 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Amtszeitbeschränkung
Kantonale Behörden - Grosser Rat
§ 82 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Amtszeitbeschränkung
1. Wer dem Grossen Rat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für die folgende Amtsperiode nicht wählbar.
2. Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichgestellt.