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§ 82 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Amtszeitbeschränkung

Kantonale Behörden - Grosser Rat
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§ 82 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Amtszeitbeschränkung

1. Wer dem Grossen Rat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für die folgende Amtsperiode nicht wählbar.

2. Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichgestellt.

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