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§ 79 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Immunität

Kantonale Behörden - Grundsätze
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§ 79 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Immunität

1. Wer von seinem Rederecht im Grossen Rat und in seinen Kommissionen Gebrauch macht, kann für seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.

2. Der Grosse Rat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.

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