Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.100 CH-BS

§ 78 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Haftung

Kantonale Behörden - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 78 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Haftung

1. Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

2. Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne besonders schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.

3. Bei schwerer Verletzung von Persönlichkeitsrechten besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.

← § 77 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 79 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →