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§ 77 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Verantwortlichkeit

Kantonale Behörden - Grundsätze
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§ 77 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Verantwortlichkeit

1. Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung.

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