111.100
CH-BS
§ 75 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Information und Akteneinsicht
Kantonale Behörden - Grundsätze
§ 75 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Information und Akteneinsicht
1. Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2. Das Recht auf Einsicht in amtliche Akten besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3. Das Gesetz bestimmt das Nähere, wobei die Vertraulichkeit von Steuerdaten gewährleistet bleibt.