111.100
CH-BS
§ 74 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Ausstand
Kantonale Behörden - Grundsätze
§ 74 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Ausstand
1. Behördenmitglieder begeben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar persönlich betreffen, in den Ausstand.
2. Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung.