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§ 74 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Ausstand

Kantonale Behörden - Grundsätze
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§ 74 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Ausstand

1. Behördenmitglieder begeben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar persönlich betreffen, in den Ausstand.

2. Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung.

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