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CH-BS
§ 73 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Amtsperiode
Kantonale Behörden - Grundsätze
§ 73 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Amtsperiode
1. Der Grosse Rat und der Regierungsrat werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
2. Für die Gerichte und die Ombudsstelle beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
3. Das Gesetz regelt die Amtsdauer weiterer Behördenmitglieder.