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§ 72 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Ausschluss von Verwandten und Angehörigen

Kantonale Behörden - Grundsätze
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§ 72 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Ausschluss von Verwandten und Angehörigen

1. Das Gesetz regelt den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen für die Zugehörigkeit zum Regierungsrat und zu richterlichen Behörden.

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