111.100
CH-BS
§ 72 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Ausschluss von Verwandten und Angehörigen
Kantonale Behörden - Grundsätze
§ 72 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Ausschluss von Verwandten und Angehörigen
1. Das Gesetz regelt den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen für die Zugehörigkeit zum Regierungsrat und zu richterlichen Behörden.