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§ 70 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Wählbarkeit

Kantonale Behörden - Grundsätze
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§ 70 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Wählbarkeit

1. Alle im Kanton Stimmberechtigten sind in den Grossen Rat, in den Regierungsrat und in die Gerichte wählbar.

2. Das Gesetz kann die Wählbarkeit in richterliche Behörden an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen und auf Personen ausdehnen, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind.

3. Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder.

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