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§ 7 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Menschenwürde

Grundrechte und Grundrechtsziele
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§ 7 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Menschenwürde

1. Die Würde des Menschen ist unantastbar und geht allen Grundrechten vor. Sie zu achten ist die Verpflichtung aller.

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