111.100
CH-BS
§ 69 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Gewaltenteilung
Kantonale Behörden - Grundsätze
§ 69 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Gewaltenteilung
1. Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde übt staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt aus.
2. Keine Behörde darf ohne verfassungsrechtliche Kompetenz in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einwirken.