111.100
CH-BS
§ 68 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Aufsicht
Kanton und Gemeinden - Organisation und Stellung im Kanton
§ 68 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Aufsicht
1. Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Kantons. Diese wird durch den Regierungsrat ausgeübt.
2. Die Aufsicht beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, ausser wenn das Gesetz eine Überprüfung der Angemessenheit vorsieht.