111.100
CH-BS
§ 67 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Zusammenarbeit
Kanton und Gemeinden - Organisation und Stellung im Kanton
§ 67 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Zusammenarbeit
1. Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2. Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben im öffentlichen Interesse Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons sowie mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes abschliessen und sich an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.