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§ 65 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Organisation

Kanton und Gemeinden - Organisation und Stellung im Kanton
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§ 65 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Organisation

1. Die Gemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest.

2. In den Einwohnergemeinden sind das fakultative Referendum gegen Beschlüsse des Einwohnerrates sowie das Initiativrecht gewährleistet.

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