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CH-BS
§ 64 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Aufgaben
Kanton und Gemeinden - Bürgergemeinden
§ 64 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Aufgaben
1. Die Bürgergemeinden verleihen das Gemeindebürgerrecht. Sie führen ihre Betriebe, verwalten ihre Vermögen und beaufsichtigen die ihnen zugeordneten Anstalten, Stiftungen und Korporationen. Es können ihnen weitere Aufgaben von öffentlichem Interesse übertragen werden.