Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.100 CH-BS

§ 64 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Aufgaben

Kanton und Gemeinden - Bürgergemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 64 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Aufgaben

1. Die Bürgergemeinden verleihen das Gemeindebürgerrecht. Sie führen ihre Betriebe, verwalten ihre Vermögen und beaufsichtigen die ihnen zugeordneten Anstalten, Stiftungen und Korporationen. Es können ihnen weitere Aufgaben von öffentlichem Interesse übertragen werden.

← § 63 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 65 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →