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§ 63 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Finanzausgleich

Kanton und Gemeinden - Gemeindeautonomie
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§ 63 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Finanzausgleich

1. Um zwischen den Einwohnergemeinden strukturell bedingte Sonderlasten und Unterschiede auf Grund der Finanzkraft auszugleichen, legt der Kanton durch Gesetz einen Finanzausgleich fest.

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