111.100
CH-BS
§ 63 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Finanzausgleich
Kanton und Gemeinden - Gemeindeautonomie
§ 63 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Finanzausgleich
1. Um zwischen den Einwohnergemeinden strukturell bedingte Sonderlasten und Unterschiede auf Grund der Finanzkraft auszugleichen, legt der Kanton durch Gesetz einen Finanzausgleich fest.