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§ 62 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Finanzierung der Aufgaben

Kanton und Gemeinden - Gemeindeautonomie
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§ 62 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Finanzierung der Aufgaben

1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden decken den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben je mit ihren eigenen Steuereinnahmen und weiteren Einkünften.

2. Der Kanton berücksichtigt bei der Regelung der Finanzierungsverantwortung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden den Grundsatz, wonach Aufgaben von denjenigen Gemeinwesen zu finanzieren sind, die sie anordnen und denen sie nützen.

3. Er regelt die Finanzierung so, dass Anreize zu Eigeninitiative und wirtschaftlichem Verhalten geschaffen werden, und berücksichtigt die Bedeutung steuerlich attraktiver Wohngemeinden für den Kanton.

4. Er gilt den Gemeinden die Erfüllung übertragener Aufgaben angemessen ab.

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