111.100
CH-BS
§ 61 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Steuern, Kausalabgaben, Gemeindevermögen
Kanton und Gemeinden - Gemeindeautonomie
§ 61 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Steuern, Kausalabgaben, Gemeindevermögen
1. Die Einwohnergemeinden erheben
a) eine Einkommenssteuer von natürlichen Personen,
b) Grundstückgewinnsteuern.
2. Das Gesetz kann die Einwohnergemeinden ermächtigen, weitere Steuern zu erheben.
3. Die Gemeinden können Kausalabgaben und Gebühren erheben und Anleihen aufnehmen.
4. Die Gemeinden verwalten ihre Vermögen selbstständig.