Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.100 CH-BS

§ 6 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Grundpflichten und Verantwortung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Grundpflichten und Verantwortung

1. Jede Person ist verpflichtet, die Rechtsordnung zu befolgen.

2. Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt.

3. Jede Person trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

← § 5 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 7 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →