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§ 59 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Gewährleistung

Kanton und Gemeinden - Gemeindeautonomie
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§ 59 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Gewährleistung

1. Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

2. Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.

3. Die Gewährleistungen gemäss diesem Abschnitt sind Bestandteil der Gemeindeautonomie.

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