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CH-BS
§ 57 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Gliederung
Kanton und Gemeinden - Gemeinden im Allgemeinen
§ 57 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Gliederung
1. Der Kanton Basel-Stadt gliedert sich in die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und in die Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen.
2. Der Kanton besorgt die Geschäfte der Einwohnergemeinde der Stadt Basel.
3. Auf dem Gebiet jeder Einwohnergemeinde besteht eine Bürgergemeinde.