111.100
CH-BS
§ 56 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Rechtspersönlichkeit
Kanton und Gemeinden - Gemeinden im Allgemeinen
§ 56 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Rechtspersönlichkeit
1. Die Gemeinden (Einwohnergemeinden und Bürgergemeinden) sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.