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§ 56 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Rechtspersönlichkeit

Kanton und Gemeinden - Gemeinden im Allgemeinen
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§ 56 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Rechtspersönlichkeit

1. Die Gemeinden (Einwohnergemeinden und Bürgergemeinden) sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

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