Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.100 CH-BS

§ 55 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Quartiere

Bürgerrecht und Volksrechte - Mitwirkung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Quartiere

1. Der Staat bezieht die Quartierbevölkerung in seine Meinungs- und Willensbildung ein, sofern ihre Belange besonders betroffen sind.

← § 54 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 56 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →