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§ 53 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Vernehmlassungen

Bürgerrecht und Volksrechte - Mitwirkung
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§ 53 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Vernehmlassungen

1. Wenn Behörden Vernehmlassungen zu Vorhaben von allgemeiner Tragweite durchführen, geben sie der Öffentlichkeit davon Kenntnis und allen interessierten Personen Gelegenheit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen.

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