111.100
CH-BS
§ 53 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Vernehmlassungen
Bürgerrecht und Volksrechte - Mitwirkung
§ 53 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Vernehmlassungen
1. Wenn Behörden Vernehmlassungen zu Vorhaben von allgemeiner Tragweite durchführen, geben sie der Öffentlichkeit davon Kenntnis und allen interessierten Personen Gelegenheit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen.