111.100
CH-BS
§ 5 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Grundsätze des staatlichen Handelns
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Grundsätze des staatlichen Handelns
1. Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht.
2. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3. Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben.