111.100
CH-BS
§ 48 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Gültigkeit
Bürgerrecht und Volksrechte - Volksinitiative
§ 48 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Gültigkeit
1. Die Staatskanzlei stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
2. Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig, wenn sie
a) gegen übergeordnetes Recht verstossen,
b) undurchführbar sind,
c) die Einheit der Materie nicht wahren.