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§ 47 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Volksinitiative

Bürgerrecht und Volksrechte - Volksinitiative
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§ 47 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Volksinitiative

1. 3000 Stimmberechtigte können jederzeit eine unformulierte oder formulierte Initiative einreichen auf Erlass, Aufhebung oder Änderung von Verfassungsbestimmungen, von Gesetzesbestimmungen oder referendumsfähigen Grossratsbeschlüssen.

2. Die Totalrevision der Verfassung kann nur mit einer unformulierten Initiative verlangt werden.

3. Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlusstext. Unformulierte Initiativen müssen den Inhalt und den Zweck des Begehrens umschreiben.

4. Initiativen sind innert 18 Monaten seit ihrer Publikation einzureichen.

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